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Fliessgewässer können nur wieder naturnäher werden, wenn ausreichend Raum in den Schutz der Gewässer miteinbezogen wird. Das Gewässerschutzgesetz sieht für die Sicherstellung dieses Raums den Gewässerraum vor. Dieser dient der langfristigen Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer, dem Schutz vor Hochwasser und der Gewässernutzung. Die Gewässerräume müssen grundeigentümerverbindlich festgelegt und in der kommunalen Zonen- und Nutzungsplanungen umgesetzt werden.
15 Gemeinden haben die Gewässerräume grundeigentümerverbindlich ausgeschieden